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Benutzungsordnung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581; berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20), und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Reutlingen die folgende Neufassung der Benutzungsordnung als Satzung am 31.01.2023 beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadtbibliothek Reutlingen mit Hauptstelle und Zweigstellen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Reutlingen. Sie hält Medien zur allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, Information, Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereit.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden ortsüblich bekannt gemacht.

§ 3 Benutzung

(1) Die Stadtbibliothek steht jedem zur Benutzung offen.

(2) Die Benutzung erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.

(3) Das Benutzungsverhältnis entsteht mit Betreten des Gebäudes.

(4) Für die Ausleihe, für besondere Leistungen, bei Leihfristüberschreitung sowie für Ersatzleistungen werden Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

(5) Die Gebühren entstehen mit der Feststellung des Tatbestandes durch die Stadtbibliothek.

(6) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den oder die Benutzer/-in zur Zahlung fällig.

(7) Gebührenschuldner/-in ist der oder die Benutzer/-in.

§ 4 Anmeldung

(1) Der oder die Benutzer/-in meldet sich persönlich unter Vorlage eines Lichtbildausweises mit amtlichem Adressnachweis an. Eine Online-Anmeldung für den Bibliotheksausweis ist unter der Voraussetzung der Volljährigkeit möglich.

Kinder unter 7 Jahren können nur über ihre Erziehungsberechtigten Medien entleihen. Kinder unter 14 Jahren benötigen die schriftliche Erlaubnis eines oder einer Erziehungsberechtigten für das Ausleihen.

Erwachsene zahlen für die Ausleihe eine Gebühr nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Gebühr befreit.

(2) Die personenbezogenen Daten des Benutzers oder der Benutzerin werden von der Stadtbibliothek zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Gebührenkontrolle elektronisch gespeichert. Der Speicherung der Daten wird zugestimmt.

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

Im Zusammenhang mit der Anmeldung und der Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtbibliothek Reutlingen werden die Daten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, bei Minderjährigen die Anschrift des/der Sorgeberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB) sowie die ausgeliehenen Medien und Geräte erhoben, elektronisch verarbeitet und gespeichert. Bezüglich der Informationspflicht zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten bei betroffenen Personen nach Artikel 13 EU DSGVO wird auf die Datenschutzerklärung der Stadtbibliothek verwiesen, die im Internet unter

https://www2.stadtbibliothek-reutlingen.de/-1/-1/datenschutzerklaerung zu finden ist. 

§ 6 Bibliotheksausweis

(1) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.

(2) Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

Für Schaden, der durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, haftet der oder die eingetragene Benutzer/-in bzw. der oder die Erziehungsberechtigte.

(3) Die Stadtbibliothek Reutlingen übernimmt bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der missbräuchlichen Verwendung keine Haftung für das auf dem Ausweis gespeicherte Guthaben.

(4) Bei Verlust oder Beschädigung des Bibliotheksausweises erhält der oder die Benutzer/-in gegen Gebühr einen Ersatzausweis.

(5) Der Bibliotheksausweis wird ungültig, wenn er 6 Jahre nicht zum Ausleihen vorgelegt wird.

§ 7 Ausleihe, Fristverlängerung, Vormerkung

(1) Die Ausleihe von Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises und nach entrichteter Gebühr. Die Medien müssen von dem oder der Benutzer/-in vor der Verbuchung auf Vollständigkeit überprüft werden. Fehlende Teile sind sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig ausgeliehen.

An den Selbstverbuchungsterminals muss der Verbuchungsvorgang mit „Konto beenden“ abgeschlossen werden, bevor der Ausleihautomat verlassen wird. Für Fremdbuchungen auf einem nicht geschlossenen Konto haftet der oder die Benutzer/-in.

(2) Die reguläre Leihfrist beträgt 4 Wochen. Die Leihfrist für Medien aus dem Bestsellerservice beträgt 2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist weiter verkürzt werden.

(3) Präsenzbestände sind nicht entleihbar.

(4) Die ausgeliehenen Medien dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden. Ausgenommen sind Medien der Musikbibliothek, die vom Inhalt her für mehrere Benutzer/-innen bestimmt sind (Noten mit mehreren Stimmen, Chormaterialien u. Ä.).

(5) Eine Verlängerung der Leihfrist um weitere 4 Wochen ist bei einem Teil der Medien möglich, sofern keine Vormerkung vorliegt. Verlängerungen gelten ab Eingang des Verlängerungsantrags. Medien aus dem Bestsellerservice können nicht verlängert werden.

(6) Ausgeliehene Medien können, bis auf wenige Ausnahmen, gegen eine Gebühr vorgemerkt werden.

(7) Medien aus dem Bestsellerservice kosten eine zusätzliche Leihgebühr.

(8) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

(9) Die Stadtbibliothek kann die Ausleihe und die Verlängerung der Leihfrist für Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.

§ 8 Auswärtiger Leihverkehr

Fachliteratur, Zeitschriftenaufsätze und Noten, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek sind, können nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung über den auswärtigen Leihverkehr (s. Anlage) gegen Gebühr von anderen Bibliotheken angefordert werden.

§ 9 Überschreiten der Leihfrist

(1) Wird die Leihfrist überschritten, so entstehen Versäumnisgebühren. Die Gebühren sind auch ohne vorherige Benachrichtigung zu bezahlen.

(2) Medien, die der oder die Benutzer/-in nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben hat, werden in Rechnung gestellt. Dabei entsteht jeweils eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu den Gebühren nach Abs. 1 (Versäumnisgebühren) sowie dem Wiederbeschaffungswert. Die weiteren Kosten aus dem Mahnverfahren müssen ebenfalls getragen werden.

§ 10 Behandlung der Medien, Haftung, Urheberrecht

(1) Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Audiovisuelle Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellern vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.

Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung bibliothekseigener Medien an Dateien, Datenträgern und Geräten entstehen.

(3) Der Verlust oder die Beschädigung von Medien oder Geräten ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für abhanden gekommene oder beschädigte Medien, Geräte,

Instrumente, Schließfachschlüssel, Medienboxen, CD-, DVD-Hüllen, Texthefte, Beihefte, beschädigte Transponder u. Ä. ist Schadensersatz zu leisten. Zu ersetzen ist der Wiederbeschaffungswert zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr.

(4) Die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes und des Lizenzrechtes sind zu beachten.

§ 11 Internet-, WLAN- und Multimedia-Nutzung

(1) Für die Nutzung der Computer und anderer technischer Geräte können Benutzungszeiten bestimmt werden.

(2) Die PC-Arbeitsplätze und das Internet können von allen Personen mit gültigem Bibliotheksausweis unentgeltlich benutzt werden. Das WLAN steht allen Personen unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der oder die Benutzer/-in verpflichtet sich zur Internet-/WLAN- und Multimedia-Nutzung in gesetzlicher Weise. Das Surfen in Internetseiten mit menschenfeindlichem, rassistischem, gewaltverherrlichendem, rechts- bzw. linksradikalem oder pornografischem Inhalt ist untersagt. Verstöße führen zur Anzeige und zum Ausschluss von der Nutzung der Bibliothek.

(4) Andere als die von der Bibliothek vorgegebene Software darf nicht eingesetzt werden. An System- und Netzwerkkonfigurationen der Bibliothek dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

§ 12 Verhalten in der Stadtbibliothek

(1) Jeder und jede Benutzer/-in hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Stadtbibliothek beeinträchtigt werden.

(2) Mitgebrachte Taschen, Rucksäcke, Tüten, Körbe u. Ä. können in den Schließfächern

eingeschlossen werden. Die Schließfächer dürfen nicht über Nacht genutzt werden.
(3) Rauchen ist nicht gestattet. Essen und Trinken ist nur in gekennzeichneten Bereichen erlaubt.
(4) Der oder die Benutzer/-in haftet für Sachbeschädigung an Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten.
(5) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek wahr oder das mit der Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 13 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer/-innen, die gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können befristet oder unbefristet von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 30.04.2013 außer Kraft.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Reutlingen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Ausgefertigt!

Reutlingen, den 10. März 2023 

Keck, Oberbürgermeisterin

Thomas Keck

Oberbürgermeister

 

 

Anlage zur „Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Reutlingen“

Gebührenverzeichnis

Stand: 01.04.2023

Ausleihe von Medien

für Personen ab 18 Jahren jährlich 20,00 EUR

für Schüler/innen, Teilnehmer/innen an den
Freiwilligendiensten FSJ, BFD, FÖJ, IFJD,
Studierende, Auszubildende bis einschließlich 24 Jahre

8,00 EUR
für Personen ab 18 Jahren monatlich (Monatsgebühr) 3,00 EUR

Ersatz eines Bibliotheksausweises

Erwachsene 5,00 EUR
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 2,50 EUR

Überschreiten der Leihfrist

pro Medium für jede angefangene Woche
Erwachsene 2,00 EUR
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 1,00 EUR

Gebührenbescheid/Abholung

Erwachsene 25,00 EUR
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 12,50 EUR

Ersatz bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums

Wiederbeschaffungswert
zuzügl. 2,50 EUR
Bearbeitungsgebühr

Ersatz bei Beschädigung oder Verlust von Material

Schließfachschlüssel 30,00 EUR
Medienbox 7,00 EUR
DVD-Hülle 1,00 EUR
CD-Hülle 0,50 EUR
Transponder 1,00 EUR
Textheft, Beiheft 2,50 EUR
CD-, DVD-Cover 1,00 EUR

Vormerkung eines Mediums, Wunschkarte

1,00 EUR

Bestellung eines Mediums über den auswärtigen Leihverkehr

1,50 EUR
zuzügl. den von anderen Bibliotheken in Rechnung gestellten Kosten

Adressenermittlung

1,50 EUR

 

 

Anlage zur „Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Reutlingen“

Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland - Leihverkehrsordnung (LVO)

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19.09.2003

Präambel

Diese Leihverkehrsordnung regelt den Leihverkehr zwischen Bibliotheken in der
Bundesrepublik Deutschland.
Die auf gegenseitigen Absprachen oder eigenen Regelungen beruhende Vermittlung von
Medien (z.B. Regionaler Leihverkehr, Innerkirchlicher Leihverkehr, Bundeswehr-Leihverkehr)
ist nicht Gegenstand dieser Leihverkehrsordnung. Direktlieferdienste von Bibliotheken an
Endnutzer unterliegen ebenfalls nicht dieser Leihverkehrsordnung.
Der Zugriff auf elektronische Volltexte sowie deren Lieferung auf anderen Datenträgern ist im
Rahmen von lizenzrechtlichen und vertraglichen Bedingungen einzubeziehen.
Der Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Die
Bibliotheken verpflichten sich, nicht nur nehmend, sondern auch gebend am Leihverkehr
teilzunehmen.

§ 1

Allgemeines

1. Der Deutsche Leihverkehr - im folgenden "Leihverkehr" - ist eine kooperative Einrichtung
der Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermittlung und Lieferung von
Medien, unabhängig von der physischen Form.
2. Der Leihverkehr dient hauptsächlich der Forschung und Lehre, darüber hinaus auch der
Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Berufsarbeit.
3. Vom Leihverkehr ausgenommen sind Medien, die
a. bei der bestellenden Bibliothek bzw. ihrem Bibliothekssystem oder
b. bei einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort verfügbar sind, auch wenn
diese Bibliothek nicht zum Leihverkehr zugelassen ist,
c. im Handel zu einem geringen Preis erhältlich sind.

§ 2

Teilnahme am Leihverkehr

1. Zum Leihverkehr zugelassen werden allgemein zugängliche Wissenschaftliche und
Öffentliche Bibliotheken, wenn sie
a. durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal eine ordnungsgemäße
Abwicklung des Leihverkehrs einschließlich der sachgerechten Verwaltung der aus
anderen Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen und
b. über die notwendigen elektronischen Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten
verfügen.
2. Die Leihverkehrszentralen bearbeiten die Anträge der Bibliotheken auf Zulassung zum
Leihverkehr aufgrund eines überregional abgestimmten Kriterienkataloges (Anlage 1).
3. Bibliotheken, die die Bedingungen des § 2,1 nicht erfüllen, können sich für die
Durchführung der Leihverkehrsaufgaben anderen, zum Leihverkehr zugelassenen
Bibliotheken anschließen.
4. Die Teilnahme einer Bibliothek am Leihverkehr beginnt mit der Aufnahme in die amtliche
Leihverkehrsliste des zuständigen Landes und erlischt mit der Streichung aus dieser Liste.
Die Leihverkehrslisten der Länder werden bei den regional zuständigen
Leihverkehrszentralen geführt, denen auch die Sorge für die Veröffentlichung und die
Bekanntmachung von Änderungen obliegt.
5. Eine Bibliothek wird aus der Leihverkehrsliste gestrichen, wenn die Voraussetzungen für
ihre Zulassung entfallen sind oder sie den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt.
6. Über die Aufnahme von Bibliotheken in die amtliche Leihverkehrsliste sowie über
Änderungen und Streichungen entscheidet das Land, in dem die Bibliothek liegt.

§ 3

Pflichten der Bibliotheken

Die am Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken sind verpflichtet,
a. eingehende Bestellungen zeitnah zu bearbeiten und im Fall der Nichterledigung
unverzüglich weiterzuleiten,
b. diese Leihverkehrsordnung und sonstige den Leihverkehr betreffende Bestimmungen
einzuhalten,
c. grundsätzlich die eigenen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen (Prinzip
der Gegenseitigkeit),
d. auf Anforderung der Leihverkehrszentrale ihre Bestandsnachweise in die regionalen und
überregionalen Verbunddatenbanken einzubringen und aktuell zu halten,
e. Leihverkehrsstatistiken nach festgelegten Mustern zu führen.

§ 4

Leihverkehrsregionen

Die Bundesrepublik Deutschland ist in Leihverkehrsregionen eingeteilt. Für die Organisation
des Leihverkehrs in den Regionen und die Beachtung der Bestimmungen dieser
Leihverkehrsordnung durch die Teilnehmerbibliotheken sind die regionalen
Leihverkehrszentralen zuständig (Anlage 2).

§ 5

Regionalprinzip

1. Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sollen für die Erledigung der Bestellungen die
Möglichkeiten der eigenen Leihverkehrsregion ausschöpfen (Regionalprinzip).
2. Bei Nachweisen in der eigenen Region sollen Bestellungen nur dann in andere Regionen
weitergeleitet werden, wenn in der eigenen Region eine angemessene Erledigung nicht
möglich ist.
Dies gilt insbesondere für solche Medien,
a. die nicht ausleihbar sind und bei denen dem Benutzer eine Einsichtnahme vor Ort nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist,
b. die nur einmal in der Region vorhanden (Alleinbesitz), aber nicht verfügbar sind.
3. Von der Weiterleitung über den Bereich der Leihverkehrsregion hinaus können
ausgenommen werden Bestellungen
a. von Medien, die bei mindestens drei Bibliotheken der eigenen Region vorhanden sind,
b. von aktuellen Neuerscheinungen, sofern nicht bereits Standortnachweise aus anderen
Regionen vorliegen,
c. von Medien, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln.
4. Räumlich nahe beieinander liegende Bibliotheken, die unterschiedlichen
Leihverkehrsregionen angehören, können im gegenseitigen Einvernehmen von den Ziffern
1.-3. abweichende Regelungen vereinbaren.

§ 6

Bestellungen und Kontrolle der Verfügbarkeit

1. Vorrangiges Bestellprinzip im Leihverkehr ist die Online-Bestellung auf Basis der
Bestandsnachweise (einschließlich Verfügbarkeitskontrolle) gem. § 7,1.
2. Die bestellende Bibliothek legt den Leitweg fest, sofern dieser nicht bereits durch einen
Leitweg-Algorithmus im Verbundsystem bzw. durch die zuständige Leihverkehrszentrale
vorgegeben ist.
3. Bestellungen ohne Bestandsnachweis können nur von zugelassenen
Leihverkehrsbibliotheken aufgegeben werden.

§ 7

Bestellungen aufgrund von Bestandsnachweisen

1. Direkt bei Bibliotheken werden Medien bestellt, wenn sie nachgewiesen sind in:
a. zugänglichen Datenbanken und sonstigen Nachweisinstrumenten der eigenen
Leihverkehrsregion,
b. zugänglichen Verbund- und überregionalen Datenbanken,
c. Nachweisinstrumenten überregionaler Schwerpunktbibliotheken,
d. Nachweisinstrumenten einzelner Bibliotheken anderer Leihverkehrsregionen.
2. Bei mehreren Besitznachweisen gilt in der Regel folgende Reihenfolge:
a. Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion,
b. überregionale Schwerpunktbibliothek,
c. Bibliotheken anderer Regionen.
Standortnachweise mit Verfügbarkeitsstatus sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden..
3. Besitznachweise Der Deutschen Bibliothek werden letztrangig berücksichtigt.
4. Monographien, die ausschließlich in Hochschulinstituten nachgewiesen sind, dürfen in
diesem Fall über die zugehörige Hochschulbibliothek bestellt werden.

§ 8

Bestellungen von Periodika ohne Bestandsnachweise

Für periodisch erscheinende Medien, die in Nachweisinstrumenten gemäß § 7, 1 nicht
nachgewiesen sind, gilt:
1. Bestellungen auf deutsche Zeitschriften ab 1945 werden wie folgt geleitet:
a. bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar an die überregionale
Schwerpunktbibliothek,
b. wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung nicht möglich ist, an die
regionale Pflichtexemplarbibliothek,
c. wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek.
2. Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945 werden wie folgt geleitet:
a. an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der Sammlung Deutscher
Drucke:
1450-1600: Bayerische Staatsbibliothek München
1601-1700: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
1701-1800: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
1801-1870: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
1871-1912: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
b. oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek,
c. wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek (1913-1945).
3. Bestellungen auf ausländische Zeitschriften werden unabhängig von ihrem
Erscheinungsjahr unmittelbar an die zuständige überregionale Schwerpunktbibliothek
geleitet.
4. Bestellungen auf Zeitungen werden folgendermaßen geleitet:
a. deutschsprachige Zeitungen an den ”Standortkatalog der deutschen Presse” bei der
Staats- und Universitätsbibliothek Bremen; falls dort ohne Bestandsnachweis, kann
weitergeleitet werden an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder - wenn dort nicht
vorhanden- ab Erscheinungsjahr 1913 an Die Deutsche Bibliothek,
b. fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene deutschsprachige Zeitungen an
die Zentralredaktion Zeitungen bei der Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer
Kulturbesitz.
5. Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden, sofern dort ein Nachweis
erwartet werden kann (Anlage 3).

§ 9

Bestellungen von Monographien ohne Bestandsnachweise

Für Monographien, die in Nachweisinstrumenten gemäß § 7,1 nicht nachgewiesen sind, gilt
folgende Regelung:
1. Bestellungen werden direkt an die Bibliotheken gerichtet, bei denen der Besitz erwartet
werden kann. Dies gilt für:
a. Literaturgruppen, die in den konventionellen Zentralkatalogen nicht erfasst wurden,
insbesondere:
- Orientalia,
- Ostasiatica,
- Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen sind,
- Kartographische Materialien (Land- und Seekarten, thematische Karten, Pläne,
Atlanten, Luftbilder usw.),
- Musikalien,
- Literatur für Sehgeschädigte,
- sonstige seltene oder sehr spezielle Literatur.
b. Deutsche Monographien: Entsprechende Bestellungen sind zu richten
an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der Sammlung Deutscher
Drucke:
1450-1600: Bayerische Staatsbibliothek München
1601-1700: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
1701-1800: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
1801-1870: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
1871-1912: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek
oder, wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek (1913-1945).
c. Ausländische Monographien: Entsprechende Bestellungen sind bei eindeutiger
fachlicher Zuordnung unmittelbar an die jeweilige überregionale Schwerpunktbibliothek
zu richten.
d. Veröffentlichungen außerhalb des Buchhandels: Entsprechende Bestellungen sind bei
eindeutiger fachlicher Zuordnung an die überregionalen Schwerpunktbibliotheken,
andernfalls an die regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder an Die Deutsche
Bibliothek zu richten, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.
2. Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden, sofern dort ein Nachweis
erwartet werden kann (Anlage 3).
3. Bei der Leitwegfestlegung sollen insgesamt nicht mehr als drei Stationen angegeben
werden.

§ 10

Besteller und Bestellvorgang

1. Besteller sind die zum Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken. Das gilt auch dann, wenn
der technische Vorgang der Bestellaufgabe durch den Benutzer erledigt wird.
2. Bei Bestellungen ist der jeweils schnellste Kommunikationsweg zu nutzen. Die Online-
Bestellung ist anderen Bestellformen vorzuziehen.
3. Die Bestellung erfolgt in standardisierter Form, elektronisch oder maschinenschriftlich
(Anlage 4). Für jede physische Medieneinheit ist in der Regel eine eigene Bestellung
erforderlich; diese ist Grundlage für die beim Benutzer zu erhebende Auslagenpauschale
gem. § 19.

§ 11

Fehlerhafte und unvollständige Bestellungen

1. Bestellungen, die den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht entsprechen, können
von den Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen unbearbeitet an den jeweiligen Besteller
zurückgesandt werden. Der Grund der Rücksendung soll vermerkt werden.
2. Bibliotheken und Leihverkehrszentralen vermerken Korrekturen und Ergänzungen, die sich
bei der Bearbeitung der Bestellung ergeben haben.

§ 12

Rücksendung und Weiterleitung von Bestellungen

1. Kann eine Bibliothek eine ihr zugeleitete Bestellung nicht ausführen, so gibt sie diese mit
entsprechendem Vermerk auf dem festgesetzten Leitweg weiter bzw. schickt sie bei
Beendigung des Leitwegs an den Besteller zurück.
2. An den Besteller zurückgesandt werden Bestellungen,
a. auf denen die kostenpflichtige Lieferung eines Ersatzmediums angeboten wird, aber
wegen fehlender oder unzureichender Kostenübernahme-Erklärung nicht erledigt
werden kann,
b. bei denen die angegebene Erledigungsfrist überschritten ist.
3. Bestellungen, die in den Sammelbereich von überregionalen Schwerpunktbibliotheken
fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, werden von diesen ggf. an die einschlägigen
Fachzentralkataloge weitergeleitet. Soweit Schwerpunktbibliotheken Bestellungen
erhalten, die nicht in ihren Sammelbereich fallen, geben sie diese unmittelbar an die
zuständige Schwerpunktbibliothek weiter.
4. Vormerkungen können in Absprache zwischen Lieferbibliothek und Besteller
vorgenommen werden.
5. Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf in Deutschland erschienene Medien
werden bei der zuerst angegangenen Bibliothek oder Leihverkehrszentrale bearbeitet und
ggf. weitergeleitet.
6. Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf nicht in Deutschland erschienene
Medien, die keine bibliographische Fundstelle aufweisen und auch nicht ermittelt werden
konnten, können an die bestellende Bibliothek zurückgesandt werden. Eine Weiterleitung
darf nur erfolgen, wenn zumindest ein bibliographischer Nachweis vorliegt.
7. Bei automatisierten Bestellverfahren sind die Ziffern 1-6 sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Versandbestimmungen

1. Der Versand bestellter Medien erfolgt unter Nutzung der technischen und
organisatorischen Möglichkeiten sachgerecht und ohne Verzögerung. Bei nicht
rückgabepflichtigen Medien ist die elektronische Lieferung zu bevorzugen.
2. Bei Versand von rückgabepflichtigen Medien ist jeder Einheit der dafür bestimmte Teil des
Bestellformulars oder ein entsprechendes Begleitformular beizufügen.
3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich an die bestellende Bibliothek. Das gilt auch im Fall des
§ 10,1 (2. Satz).

§ 14

Ausleihbeschränkungen

1. Vom Versand können ausgenommen werden:
a. Medien von besonderem Wert, insbesondere solche, die vor 1800 erschienen sind,
b. Medien in schlechtem Erhaltungszustand,
c. Medien außergewöhnlichen Formats,
d. Loseblattausgaben und ungebundene Periodika,
e. nicht in Buchform vorliegende Medien, sofern sie infolge ihrer Beschaffenheit durch den
Versand gefährdet werden,
f. Lesesaal- und Handbibliotheksbestände,
g. am Ort besonders viel benutzte Medien, insbesondere Bestände der
Lehrbuchsammlungen.
2. Ausnahmen vom Versand sind auf Sonderfälle zu beschränken.; dies ist im Einzelfall zu
begründen. Vorab soll auch geprüft werden, ob ein Versand unter besonderen
Bedingungen möglich ist; diese Bedingungen sind der bestellenden Bibliothek mitzuteilen.
3. Ist ein Versand nicht möglich und auch bei einer anderen Bibliothek nicht zu erwarten, wird
die Bestellung an den Besteller zurückgesandt.

§ 15

Kopien im Leihverkehr

1. Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und Textausschnitte werden
grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen Wiedergabeform geliefert, soweit dies
urheberrechtlich und lizenzrechtlich zulässig ist; die neuen technischen
Kommunikationsmöglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt werden.
2. Kopien von bis zu 20 Vorlagenseiten werden ohne zusätzliche Berechnung geliefert. Wird
ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der gebenden Bibliothek nicht möglich,
den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige Kopien bzw. andere
Wiedergabeformen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der
Bestellung hervorgeht.

§ 16

Benutzung der entliehenen Medien

Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Medien nach ihren eigenen
Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der gebenden Bibliothek
zwingend gebunden; Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die
gebende Bibliothek zulässig.

§ 17

Leihfristen

Die Leihfrist beträgt ohne die Zeit für Hin- und Rücksendung einen Monat. In besonderen
Fällen kann die gebende Bibliothek auch kürzere Fristen festsetzen Eine Verlängerung der
Leihfrist ist rechtzeitig vorher bei der gebenden Bibliothek zu beantragen, sofern diese nicht
bereits entsprechende Regelungen festgelegt hat.

§ 18

Rücksendung, Schadenersatz

1. Die nehmende Bibliothek ist für die fristgerechte Rücklieferung der entliehenen Medien
verantwortlich; dabei hat die Rücksendung in gleicher Versandform wie die Anlieferung zu
erfolgen.
2. Die nehmende Bibliothek haftet für Verlust und Beschädigung, auch wenn diese auf den
Versandwegen entstehen. Sie hat in diesen Fällen ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu
beschaffen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt die gebende Bibliothek Art und Höhe des
Schadensersatzes. Im Falle der Beschädigung kann die gebende Bibliothek anstelle der
Ersatzbeschaffung Reparatur oder Ersatz der Reparaturkosten verlangen.

§ 19

Kosten

1. Für den Leihverkehr wird durch die nehmende Bibliothek lediglich eine von den jeweiligen
Unterhaltsträgern festzusetzende Auslagenpauschale vom Benutzer erhoben (Anlage 5).
2. Außergewöhnliche Kosten (für Schnellsendungen, Eilbriefe, besondere Versicherungen,
umfangreiche Kopienlieferungen, zum Verbleib angeforderte Ersatzmedien etc.) werden
der gebenden Bibliothek auf Verlangen erstattet.
3. Die nehmende Bibliothek hat an die gebende Bibliothek einen zwischen den Ländern
abgestimmten einheitlichen Betrag für jede positiv erledigte Online-Bestellung abzuführen.
Voraussetzung ist die Bestell-Abwicklung über die regionalen Verbundsysteme. Hierfür
sind geeignete Verfahren und Verrechnungsformen innerhalb und zwischen den Ländern
abzustimmen und festzulegen (Anlage 5).

§ 20

Inkrafttreten

1. Diese Leihverkehrsordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
2. Die Leihverkehrsordnung vom 17.05.1979 wird gleichzeitig aufgehoben.

Anlage 1

Kriterienkatalog für die Prüfung von Zulassungsanträgen zur Teilnahme am Deutschen Leihverkehr

Es wird empfohlen, die Prüfung von Zulassungsanträgen auf der Grundlage der mit
diesem Kriterienkatalog ermittelten Bibliotheksdaten vorzunehmen.
Bei der Gesamtbewertung eines Zulassungsantrags können auch besondere
Umstände des Einzelfalls und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden,
wenn nur so eine hinreichende lokale bzw. regionale Literaturversorgung
sichergestellt werden kann.
1. Antragstellende Bibliothek:
· Name, Adresse, Tel., Fax, E-Mail, WWW-Homepage
· Bibliothekssigel (Vergabe durch SB zu Berlin-PK/Sigelstelle)
· Bibliotheksleitung
· Unterhaltsträger (bei Firmenbibliotheken: Sonderprüfung)
· Wissenschaftliche / Öffentliche Bibliothek
· Allgemeine Zugänglichkeit
· Mitglied in einem lokalen Bibliothekssystem
2. Fachpersonal (Fernleihe):
· Anzahl
· Art der fachlichen Qualifikation
3. Elektronische Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten:
· Internet-Anschluss
· Teilnahme am zuständigen regionalen Verbundsystem (Detailangaben)
· Zugriffsmöglichkeiten auf regionale und überregionale Datenbanken und
Nachweisinstrumente gem. § 7,1 LVO (Detailangaben)
4. Bibliographischer Apparat:
· Bibliographien und Nachweisinstrumente zur Bearbeitung von
Bestellungen gem. §§ 8 und 9 LVO
5. Nachweissituation eigener Bestände (regional/überregional):
· Detailangaben
· Bereitschaft auch zur gebenden Fernleihe (Prinzip der Gegenseitigkeit, s.
Präambel)
6. Eigener Bestand (Umfang, Schwerpunkte):
· Umfang
· Schwerpunkte
· Spezialsammlungen
· Pflichtexemplare
7. Technische und räumliche Ausstattung:
· Allgemein zugängliche Lesesäle und Benutzungseinrichtungen
· Benutzer-PC (Internet; CD-ROM)
· Lesegeräte für Mikrofiche / Mikrofilm
· Kopiergeräte
· Tresor für Wertbestände
8. Ortsausleihe:
· Zahl der aktiven Benutzer
· Ausleihvorgänge / Jahr
· Benutzerstruktur
· Einzugsgebiet
9. Sonstiges:
· Teilnahme am Regionalen Leihverkehr (ggf. Bestellvolumen)
· Erwartetes Bestellvolumen im Deutschen Leihverkehr (nach Zulassung)
· Weitere leihverkehrsrelevante Bibliotheken am Ort (ggf. Art und Weise der
Zusammenarbeit)

Anlage 2

Übersicht Leihverkehrsregionen - Leihverkehrszentralen - Regionale Verbundsysteme

Leihverkehrsregion Leihverkehrszentrale Regionales Verbundsystem
Baden-Württemberg (BAW)
(und Saarland und Teile
Rh.-Pfalz)
Bibliotheksservice-Zentrum/
Zentralkatalog Baden-
Württemberg,
Stuttgart
Südwestdeutscher
Bibliotheksverbund (SWB),
Konstanz
Bayern (BAY) Bayerische
Staatsbibliothek/
Bayerischer Zentralkatalog,
München
Bibliotheks-Verbund Bayern
(BVB),
München
Berlin-Brandenburg (BER) Zentral-u. Landesbibliothek
Berlin/Leihverkehrszentrale,
Berlin
Kooperativer
Bibliotheksverbund Berlin-
Brandenburg (KOBV),
Berlin
Hessen (HES)
(und Teile Rh.-Pfalz)
Stadt-u.
Universitätsbibliothek/
Hessischer Zentralkatalog,
Frankfurt a.M.
Hessisches Bibliotheks-
Informationssystem
(HeBIS),
Frankfurt a.M.
Gebiet des Gemeinsamen
Bibliotheksverbundes
(GBV) der Länder Bremen,
Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und
Thüringen
Niedersächsische Staats- u.
Universitätsbibliothek /
Niedersächsischer
Zentralkatalog,
Göttingen (NIE)
Gemeinsamer
Bibliotheksverbund (GBV),
Göttingen
Staats- u.
Universitätsbibliothek /
Norddeutscher
Zentralkatalog,
Hamburg (HAM)
Gemeinsamer
Bibliotheksverbund (GBV),
Göttingen
Universitäts- u.
Landesbibliothek /
Zentralkatalog Sachsen-
Anhalt,
Halle (SAA)
Gemeinsamer
Bibliotheksverbund (GBV),
Göttingen
Thüringische Universitätsu.
Landesbibliothek /
Thüringer Zentralkatalog,
Jena (THU)
Gemeinsamer
Bibliotheksverbund (GBV),
Göttingen
Nordrhein-Westfalen (NRW)
(und Teile Rh.-Pfalz)
Hochschulbibliothekszentrum NRW /
Leihverkehrszentrale,
Köln
Nordrhein-Westfälischer
Bibliotheksverbund (HBZVerbund),
Köln
Sachsen (SAX) Sächsische
Landesbibliothek-Staatsu.
Universitätsbibliothek /
Sächsischer Zentralkatalog,
Dresden
Südwestdeutscher
Bibliotheksverbund (SWB),
Konstanz

Anlage 3

Übersicht zur Nachweissituation bei den Leihverkehrszentralen / Regionalen Zentralkatalogen

Sofern bei einzelnen Titeln kein Bestandsnachweis zu ermitteln ist, kann gem. den in
§§ 8 und 9 LVO genannten Möglichkeiten die Bestellung auch an einzelne
Leihverkehrszentralen mit den dort verfügbaren Regionalen Zettel-Zentralkatalogen
geleitet werden.
Für folgende Zeiträume kann ggf. ein Nachweis erwartet werden (Stand: 2003):
BAY Nachweise vor 1982;
(Bestände der BSB (12) von 1501 bis 1840 im BVB-OPAC nachgewiesen).
BAW Nachweise vor 1992.
BER Nachweise vor 1990.
HAM Nachweise vor 1995.
HES Entfällt.
NIE Nachweise vor 1980.
NRW Nachweise von Monographien 1976 - 1990; Zeitschriften (vor allem mit
regionalem Bezug).
SAA Nachweise vor 1990.
SAX Nachweise ohne zeitliche Beschränkung.
THU Nachweise vor 1990.

Anlage 4

Standard-Angaben für Bestellungen

A. Bestellungen in elektronischer Form:
Die Bestellung nachgewiesener Medien erfolgt online bei der besitzenden
Bibliothek auf der Basis der im Einzelfall genutzten Datenbank.
Die bestellende Bibliothek ist verpflichtet, die für eine ordnungsgemäße
Lieferung von der gebenden Bibliothek benötigten Bestellinformationen zu
liefern. Dazu zählen insbesondere:
· Bestellende Bibliothek, Sigel, Lieferadresse;
· Benutzer-Identifikation (Name und/oder Benutzernummer);
· Ggf. Zusatzinformationen: z.B. Kostenübernahmeerklärung für
außergewöhnliche Kosten; Akzeptanz von anderen Auflagen, sofern
bestellte Auflage nicht verfügbar.
Die automatische Weiterleitung elektronischer Bestellungen zwischen
einzelnen Datenbanken bei Nichtverfügbarkeit ist auf der Basis der beteiligten
Systeme zulässig.
B. Bestellungen in konventioneller Form:
Sofern Online-Bestellungen nicht möglich sind, können Bestellungen auch auf
konventionellem Weg erfolgen. Dazu zählen insbesondere:
Bestellformulare als Datenbankausdrucke (Versand per Post, als Fax),
Leihscheinformular der LVO von 1993 ("roter Leihschein"; bleibt weiterhin
gültig).
Dabei sollen in der Bestellung standardmäßig folgende Mindestangaben
enthalten sein:
1. Bibliographische Angaben
a. Monographien:
· Autor / Herausgeber
· Titel
· Ort, Verlag
· Erscheinungsjahr, Auflage
· ISBN
· Physische Form
b. Mehrbändige Werke, Schriftenreihen:
· Zusätzlich Gesamttitel, Bandangaben, Zählung
c. Aufsätze:
· Autor, Titel
· Fundstelle mit Titel (Autor), Seitenzahl, Erscheinungsjahr, ISSN/ISBN
d. Angabe ermittelter Bestandsnachweise:
· Quelle, Sigel der besitzenden Bibliothek(en), Signatur(en)
e. bei Bestellungen ohne Bestandsnachweis:
· Erforderlich ist zusätzlich die Angabe einer bibliographischen Quelle.
2. Bestellinformationen
· Bestellende/nehmende Bibliothek, Sigel, Lieferadresse
· Benutzer-Identifikation (Name und/oder Benutzernummer)
· Bestellnummer
· Bestelldatum
· Zusatzinformationen: Akzeptanz von anderen Auflagen; Kostenübernahmeerklärung
für außergewöhnliche Kosten.
· Bei Bestellungen ohne Bestandsnachweis:
Bei Leitwegfestlegung Angabe von max. 3 Stationen; Angabe der max.
Erledigungsfrist.

Anlage 5

Kosten im Deutschen Leihverkehr

1. Auslagenpauschale gem. § 19,1:
Die Höhe der Auslagenpauschale wird von den Unterhaltsträgern der
Leihverkehrs-Bibliotheken festgelegt, wobei eine einheitliche Regelung
angestrebt werden soll. Porto- bzw. Lieferkosten für die Benachrichtigung
bzw. Auslieferung können ggf. zusätzlich berechnet werden.
Die Auslagenpauschale und die Porto- bzw. Lieferkosten erhebt die
nehmende Bibliothek vom Benutzer.
Die Auslagenpauschale wird fällig bei Bestellabgabe, unabhängig von einem
Erfolg der Bestellung. Bezugsgröße ist die physische Medieneinheit gem. §
10,3.
Außergewöhnliche Kosten gem. § 19,2 werden direkt zwischen der
nehmenden und der gebenden Bibliothek abgerechnet ohne Einschaltung des
nachstehend empfohlenen pauschalen Verrechnungsverfahrens.
2. Verrechnung zwischen gebenden und nehmenden Bibliotheken gem.
§ 19,3:
Eine Verrechnung findet nur in den Fällen statt, bei denen die Bestellung
online über das für die nehmende Bibliothek zuständige Verbundsystem
erfolgt ist.
Die Kultusministerkonferenz empfiehlt hierfür ein pauschaliertes
Abrechungsverfahren:
Bei der für die nehmende Bibliothek zuständigen Verbundzentrale wird
treuhänderisch ein Verrechnungskonto eingerichtet.
Für jede Online-Bestellung, die von einer Bibliothek positiv erledigt wird, zahlt
die nehmende Bibliothek einen Betrag in Höhe von 1,50 EURO (bzw. eine
entsprechende Verrechnungseinheit) ein.
Für jede positiv erledigte Online-Bestellung ( = pro ausgelieferter physischer
Medieneinheit/Kopie ) erhält die gebende Bibliothek einen Betrag in Höhe von
1,20 EURO (bzw. eine entsprechende Verrechnungseinheit) gutgeschrieben.
Die Verbundzentralen erhalten für ihre Aufwendungen pro positiv erledigter
Bestellung 0,30 EURO, wenn die Verrechnung innerhalb der eigenen Region
stattfindet.
Bei einer Verrechnung zwischen den Verbünden erhält jede Verbundzentrale
einen Anteil von 0,15 EURO.
Einzelheiten des Verfahrens einschließlich Zahlungs- und Verrechnungs-
Zeiträume sollen durch die Verbundzentralen nach Absprache verbindlich
festgelegt werden, insbesondere die Verrechnung zwischen einzelnen
Verbundzentralen, wenn gebende und nehmende Bibliothek unterschiedlichen
Verbundsystemen angehören.

Anmerkungen zur Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland

Leihverkehrsordnung (LVO)
1. zu § 2 Abs. 3:
Die betreuende Bibliothek übernimmt damit die Funktionen einer bisherigen
Leitbibliothek.
2. zu § 8 Abs. 4 a:
Für die lokale und regionale Presse können auch Bibliotheken am Erscheinungsort
herangezogen werden.
3. zu § 13 Abs. 2:
Soweit eine Sendung auf mehrere Pakete verteilt werden muss, ist jedem Paket ein
eigenes Begleitformular beizulegen, das sich nur auf den Inhalt des Paketes
bezieht. Für Sendungen des gebenden bzw. des nehmenden Leihverkehrs sind
unterschiedliche Begleitformulare zu verwenden. Bei der Verwendung eines
gemeinsamen EDV-Formulars müssen gebender und nehmender Leihverkehr
deutlich unterschieden werden.
4. zu § 14 Abs. 1 a und b:
Statt der Ausleihe des Originals ist in diesen Fällen die Lieferung von Kopien oder
Mikroformen zu erwägen, ggf. gegen Berechnung.
5. zu § 14 Abs. 2:
Für die überregionalen Schwerpunktbibliotheken besteht eine besondere
Verpflichtung, ihre speziellen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu
stellen.
6. zu § 15 Abs. 1:
Der Lieferung ist ein Bestellnachweis beizufügen.
7. zu § 17:
Kürzere Leihfristen müssen durch auffällige Friststreifen kenntlich gemacht
werden. Bei Verlängerungsanträgen und Mahnungen sind die Bestellnummer und
die Signatur anzugeben.
8. zu § 19 Abs. 2:
Außergewöhnliche Kosten können nur in Rechnung gestellt werden, wenn die
Kostenpflicht zwischen nehmender und gebender Bibliothek vorher abgesprochen
oder die Bereitschaft des Benutzers zur Kostenübernahme auf der Bestellung
deklariert war.